15.05.17

Ost-West-Renten-Angleichung muss kostenneutral erfolgen

Die geplante Angleichung von ost- und westdeutschem Rentenrecht ist ein wichtiger Schritt zur Vollendung der deutschen Einheit. Jedoch sollte die Angleichung zwingend kostenneutral erfolgen, zumindest jedoch vollständig aus Steuermitteln finanziert werden.

Denn sobald die Renten in den neuen Ländern über die Lohnentwicklung hinaus angehoben werden, handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zur Verwirklichung der deutschen Einheit, die somit nicht alleine von den Beitragszahlern, sondern von allen Bürgern aus Steuermitteln zu finanzieren ist.

Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) soll der aktuelle Rentenwert für Ostdeutschland ab dem Jahr 2018 bis 2025 schrittweise an den höheren Rentenwert der alten Bundesländern angeglichen werden. Dabei gibt der Rentenwert an, welchen Rentenanspruch ein Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Einkommen in einem Arbeitsjahr erwerben kann. Aktuell liegt der Wert bei 30,45 Euro in Westdeutschland und bei 28,66 in Ostdeutschland. Im Gegenzug werden die in Ostdeutschland erzielten Einkommen bei der Rentenberechnung um aktuell 14,1 % hochgerechnet. Diese Bewertung der Arbeitsengelte soll ab dem 1. Januar 2019 ebenfalls schrittweise angepasst und die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern verringert werden. Zum 1. Januar 2025 soll die Hochwertung schließlich ganz entfallen.

Die Mehrkosten der Angleichung ab 2018 sollen 3,9 Milliarden Euro jährlich betragen und im Wesentlichen von den Beitragszahlern finanziert werden. Zeitgleich sollen jedoch auch die Beitragsbemessungsgrenzen in Ostdeutschland schrittweise auf Westniveau angehoben werden. Der Höchstbeitrag, der ab Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen ist, könnte dann in den neuen Bundesländern zwischen 2017 und 2025 von 1065,90 auf 1595,80 Euro um über 50 Prozent ansteigen. Für ostdeutsche Unternehmen würde die geplante Rentenangleichung damit deutlich teurer werden als bisher in der Öffentlichkeit diskutiert.

Eine echte Alternative zu einer außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wäre das Einfrieren der Bemessungsgrenze West so lange, bis beide das gleiche Niveau erreicht haben. So kann verhindert werden, dass es im Zuge des Angleichungsprozesses zu drastischen Zusatzbelastungen von Arbeitgebern und Beschäftigten in den neuen Bundesländern kommt.

Näheres enthält die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA „Rentenrecht kostenneutral angleichen“

Stellungnahme der BDA

BDA-Stellungnahme
Rentenrecht kostenneutral angleichen

Ihre Ansprechpartner zum Thema Rente

Alexander Schirp, UVB, stv. Hauptgeschäftsführer, Unternehmensverbände, Berlin, Brandenburg
Abteilungsleiter Soziale Sicherung und Arbeitsmarkt
Alexander
Schirp
Telefon:
+49 30 31005-101
Telefax:
+49 30 31005-160
E-Mail:
Schirp [at] akb-kunststoff.de
Rechtsanwältin, Carolin Vesper, Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg, Arbeitsrecht
Abteilungsleiterin Soziale Sicherung
Carolin
Vesper
Telefon:
+49 30 31005-146
Telefax:
+49 30 31005-154
E-Mail:
Vesper [at] akb-kunststoff.de